… auf die „richtige“ Mischung kommt es an !
Diesen Spruch hören wir immer, wenn es um die Vernichtung von Unkraut geht. Und rein technisch stimmt es auch, zumindest mehr oder weniger.
Gesetzlich sieht die Sache anders aus. Zu diesem Thema gibt es komplizierte gesetzliche Bestimmungen. Grundlegend kann man es aber vereinfachen:
Wer Unkraut vernichten möchte, darf nicht zu Pflanzenschutzmitteln greifen. Auch dann nicht, wenn sie im Handel frei verkäuflich sind. Der Einsatz von solchen Mitteln ist verboten und kann mit extrem hohen Geldbußen geahndet werden.
Wer auf Gehwegen, Bürgersteigen und Zufahrten Unkraut vernichten möchte, darf nicht zu Pflanzenschutzmitteln greifen. Ihr Einsatz ist hier laut dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Das gilt selbst, wenn die Mittel im Handel frei verkäuflich sind oder die Produkte als biologisch abbaubar gelten. Bei einem Verstoß drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Regen kann die Herbizide von den gepflasterten oder geteerten Flächen abwaschen. Sie gelangen so in das Grundwasser sowie in Seen oder Flüsse. Herbizide dürfen nur auf Flächen verwendet werden, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, erläutert die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Oldenburg. Auch die Verwendung von Salz oder Essig sei auf Hof und Gehweg nicht zulässig.
Natürlich gibt es aber wie immer auch Ausnahmen und Sondergenehmigungen. Unabdingbar für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ist aber ein Sachkundenachweis, über den unsere verantwortlichen Mitarbeiter verfügen.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema mit allen Vor- und Nachteilen.